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Inkasso

Für die Beitreibung offener Rechnungen benötigen Sie nicht unbedingt ein Inkassounternehmen. Diese Tätigkeit wird sowohl im aussergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren auch von Rechtsanwälten erbracht. Der Vorteil bei Eischaltung eines Anwalts bei der aussergerichtlichen Beitreibung offener Rechnungen liegt darin, dass die hierbei anfallenden Gebühren - sofern die Forderung beweisbar besteht  und der Anwalt nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnet - auf den Schuldner abgewälzt werden können.

Sofern ein Inkassounternehmen mit der aussergerichtlichen Beitreibung beauftragt wird, können meistens nicht sämtliche dafür zu zahlenden Gebühren auf den Schuldner abgewälzt werden, so dass Sie auch bei Bestehen einer Forderung einen - meist nicht unerheblichen Teil - der Kosten des Inkassounternehmens selber tragen müssen. Die Rechtsprechung ist hier hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nicht einheitlich.

Beispiel:
Sie lassen eine Forderung von 200,00 € durch ein Inkassounternehmen beitreiben. Hierfür fallen beim Inkassounternehmen zwischen 50,00 € und 476,00 € - abhängig vom Unternehmen - an. Von diesen Kosten können Sie vom Schuldner gerichtsabhängig z.B. AG Mönchengladbach pro Rechnung 25,00 € erstattet verlangen. Den Restbetrag zwischen 25,00 € und 451,00 € hätten Sie als Gläubiger zu tragen.

Gerne übernehme ich das Inkasso
offener Rechnungen auch für Sie

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