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Pferderecht

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem von Rechtsanwalt Martin geführten Prozess dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines rechtsfehlerfreien Bescheids bzgl. einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren von Feldwegen mit einer Pferdekutsche zugesprochen.

Der Kläger betreibt eine Fuhrhalterei in Baden-Württemberg. Die Beklagte - das Land Baden-Württemberg - weigerte sich, die Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Feldwegen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist der Auffassung, dass dem Kläger zumindest auf stark befahrenen Bundes- und Kreisstraßen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Feldwege zu erteilen ist. Dies wird zutreffend mit der Verkehrssicherheit begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich somit im Wesentlichen den klägerischen Gesichtpunkten angeschlossen.

Wer gewerbliche Kutschfahrten veranstaltet, benötigt zum Befahren von Fledwegen eine Ausnahemgenehmigung, da Feldwege nur dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet sind.   gewerbliche Kutschfahrten daher nicht unter den Widmungszweck von Feldwegen fallen.

 

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